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| Straßenbahn Ulm - 51 Klapprampe für Rollstühle im Triebwagen 51, aufgenommen nach einer Fahrt auf Linie 2 an der Haltestelle Donauhalle am 15. März 2026. Auch hier ist der Bahnsteig niedriger als der Fahrzeugboden und damit nach den geltenden Vorschriften des § 34 BOStrab („Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen“) in Ordnung; barrierefrei ist so etwas damit aber nicht unbedingt und der ebenfalls in der rechtlichen Norm zu findende Satz „Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können“ wird gewöhnlich nicht auf barrierefreie Einstiegsverhältnisse für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste gesehen. Die gelbe Markierung an der Kante hat nichts damit zu tun, daß bei bequemen Einstiegsverhältnissen keine Stolpergefahr zu erwarten sein sollte. Photo: Bernd Kittendorf (info@bernd-kittendorf.de) Homepage: www.bernd-kittendorf.de |

